Ab 2025 dürfen Vorsorgelücken in der Säule 3a geschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für bestehende Lücken, sondern nur für zukünftige. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen dafür gelten.
Rico Huber hat nicht jedes Jahr den vollen Betrag in die Säule 3a eingezahlt. Nun hat er gelesen, dass ab 2025 versäumte Einzahlungen nachgeholt werden können. Kann er nun seine Vorsorgelücken schliessen? Nein. Denn die neuen Bestimmungen treten erst am 1. Januar 2025 in Kraft und gelten für danach anfallende Lücken – bis zu zehn Jahre rückwirkend. Ab 2026 kann er also für das Jahr 2025 nachzahlen.
Ab 2025 erhöht sich der Maximalbeitrag für Personen, die angestellt und einer Pensionkasse angeschlossen sind, auf 7‘258 Franken. Selbstständigerwerbende können ab dem neuen Jahr maximal 36‘288 Franken einzahlen oder höchstens 20 Prozent ihres Erwerbseinkommens.
Nehmen wir an, dass Rico Huber auch künftig nicht jedes Jahr den vollen Betrag auf sein Säule 3a-Konto einzahlt. Nun möchte er diese Lücken schliessen. Voraussetzung dafür ist, dass er in allen Jahren ein AHV-pflichtiges Einkommen versteuert. Zudem muss er in dem Jahr, in dem er Nachzahlungen macht, den Maximalbetrag einzahlen. Zusätzlich kann er maximal 7‘258 Franken nachzahlen. Derselbe Betrag gilt auch für Selbstständigerwerbende.
Die Neuerungen auf einen Blick:
Maximalbetrag 2024:
- Für Angestellte: CHF 7‘056.00
- Für Selbstständigerwerbende: CHF 35‘280.00 (oder 20 % des Erwerbseinkommens)
Maximalbetrag ab 2025:
- Für Angestellte: CHF 7‘258.00
- Für Selbstständigerwerbende: CHF 36‘288.00 (oder 20 % des Erwerbseinkommens)
Ab wann greifen die neuen Regelungen?
- Erstmals sind Nachzahlungen ab 2026 möglich, und zwar für Beitragslücken im Jahr 2025. Im Jahr 2027 sind Nachzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 möglich usw. Nachzahlungen für das Jahr 2025 sind bis längstens 2035 möglich.
Wie hoch ist die maximale Nachzahlung?
- Höchstbetrag pro Jahr: Sowohl Angestellte als auch Selbstständigerwerbende können pro Jahr höchstens den Maximalbetrag für Angestellte nachzahlen (2025: CHF 7‘258.00)
- Bündelung: Lücken für verschiedene Jahre können mit einer einzigen Nachzahlung geschlossen werden, sofern deren Summe unter dem Maximalbetrag liegt.
- Aufteilung: Das Schliessen einer Lücke eines Jahres darf nicht auf mehrere Jahre aufgeteilt werden, sondern muss innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen.
Was sind die Voraussetzungen für eine Nachzahlung?
- AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen: Die Nachzahlung muss ein Jahr betreffen, in dem ein AHV-pflichtiges Einkommen versteuert wird.
- Maximalbetrag bereits ausgeschöpft: Der Maximalbetrag für das aktuelle Jahr muss bereits einbezahlt sein.
- Keine Altersleistungen bezogen: Nachzahlungen sind nur möglich, solange noch kein Guthaben aus der Säule 3a bezogen worden ist.
Haben Sie Fragen dazu? Unser Treuhand-Team hilft Ihnen gerne weiter.