Nachdem das Schweizer Stimmvolk im Herbst 2022 die AHV-Vorlage angenommen hat, wurde per 1. Januar 2024 der Mehrwertsteuersatz erhöht. Für die Konsumentinnen und Konsumenten steigen die Preise also auch in diesem Jahr. Aufpassen müssen diejenigen, die Leistungen verrechnen.
Alle drei Mehrwertsteuersätze sind erhöht worden, und zwar folgendermassen:
Normalsatz | bisher 7.7 % | neu 8.1 % |
Reduzierter Satz (z. B. Lebensmittel) | bisher 2.5 % | neu 2.6 % |
Sondersatz für Beherbergungsleistungen | bisher 3.7 % | neu 3.8 % |
Leistungen, die bis am 31. Dezember 2023 erbracht werden, müssen unabhängig vom Rechnungsdatum zum alten Satz fakturiert werden. Für Leistungen, die ab dem 01. Januar 2024 erbracht werden, gilt der neue Steuersatz. Werden die Angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2023 nicht abgerechnet und zusammen mit Leistungen des Jahres 2024 in Rechnung gestellt, müssen die Beträge aufgeteilt und auf der Faktura mit zwei verschiedenen Steuersätzen ausgewiesen werden.
Zu beachten gilt es zudem, dass Rechnungen mit Rechnungsdatum 2023 für Vorauszahlungen (Leistungen im Jahr 2024) mit dem neuen Steuersatz in Rechnung gestellt werden müssen. Das trifft ebenfalls bei Rechnungen für Wartungsverträge (für Leistungsperiode 2024) und dergleichen zu.
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