Dürfen Mieterinnen und Mieter ihren Garten so gestalten, wie sie wollen? Ihn einzäunen oder einen Sichtschutz installieren? Und sind sie verpflichtet, den Rasen zu mähen? Was im Garten erlaubt ist und was nicht.
Familie Huber hat eine Gartenwohnung gemietet. Darauf haben sie sich schon lange gefreut, denn sie haben einen grünen Daumen. Herr und Frau Huber pflanzen fleissig Gemüse an, ziehen einen Bambus-Sichtschutz hoch und zäunen den Rasen ein, damit das Kleinkind nicht ständig wegläuft. Doch dürfen sie das? Jein.
Zwar hat die Familie den Garten dazu gemietet und darf diesen bis zu einem gewissen Grad nach ihrem Gusto gestalten. Bei der Bepflanzung der Beete und Töpfe sind sie grundsätzlich frei. Ein Sichtschutz verändert jedoch das Erscheinungsbild der Liegenschaft, weshalb der Vermieter diesen bewilligen muss. Genauso verhält es sich mit dem Zaun. Wer Veränderungen in seinem Garten vornehmen will, holt am besten die schriftliche Zustimmung des Eigentümers ein.
Auch Stockwerkeigentümer müssen fragen
Familie Hubers Nachbarn hingegen missfällt Gartenarbeit. Sie lassen die Beete verwildern und den Rasen wachsen. Ist das zulässig? Das hängt vom Mietvertrag ab. Wer einen Garten mitmietet, sei es in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus, kann dazu verpflichtet werden, den Garten zu pflegen. In diesem Fall muss im Mietvertrag ebenfalls geregelt werden, wer für die dafür nötigen Geräte wie Rasenmäher oder Rechen aufkommt.
Frau und Herr Huber wollen nun endlich einen Garten, den sie selbst gestalten können. Deshalb haben sie eine Gartenwohnung im Stockwerkeigentum gekauft. Doch bald schon merken sie: Auch hier sind sie nicht frei. Der Garten gehört zu den gemeinschaftlichen Teilen, für den sie lediglich ein Sondernutzungsrecht haben. Wollen sie einen Zaun oder einen Sichtschutz errichten, benötigen sie die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft.