Rot, gelb, braun: Langsam verfärben sich die Blätter an den Bäumen und fallen zu Boden. Landen sie im eigenen Garten, bleibt einem nichts anderes übrig als zum Rechen zu greifen. Doch was, wenn das Laub von einem Baum aus Nachbars Garten stammt? Kann man diesen verpflichten, die Blätter zu entfernen?
Nein, sagt das Bundesgericht. Nur dann muss der Nachbar das Laub oder die Nadeln selbst zusammennehmen, wenn es sich um eine «übermässige Immission» handelt. Was als übermässig gilt, hängt von mehreren Faktoren ab: der Lage und der Beschaffenheit der Grundstücke (Wohn- oder Landwirtschaftszone), vom Ortsgebrauch (städtisch oder ländlich) und vom Empfinden eines Durchschnittsbürgers. Am ehesten gilt der Laubfall als übermässig, wenn die Blätter in einer städtischen Umgebung Passanten wegen Rutschgefahr gefährden oder Abflüsse regelmässig verstopfen und so Schäden anrichten. Ebenso kann übermässig sein, wenn ein Nadelbaum ganzjährig Nadeln verliert.
Nüsse und Früchte pflücken
Wen die Blätter der Nachbarn stören, könnte doch einfach verlangen, dass diese den Baum fällen? So einfach ist dies allerdings nicht. Es hängt davon ab, wie nahe der Baum an der Grundstücksgrenze steht, was kantonal unterschiedlich geregelt ist. Sind es im Kanton Zürich weniger als acht Meter, könnte eine Zurückversetzung oder Fällung gefordert werden. Allerdings nur, wenn das Pflanzen noch nicht verjährt – das heisst, im Kanton Zürich weniger als fünf Jahre her – ist.
Wer sich über den Laubfall des Nachbars ärgert, kann hoffen, dass es sich immerhin um einen Früchte- oder Nussbaum handelt. Denn: Früchte oder Nüsse, die an Ästen wachsen, die in das eigene Grundstück ragen, darf man im Kanton Zürich pflücken und essen. Das ist das sogenannte Anriesrecht.
Eigentümer haftet bei Unfall
Grundsätzlich gilt: Für das Entfernen des Laubes ist der jeweilige Eigentümer des Grundstückes zuständig. Bei Mietliegenschaften ist der Vermieter also verantwortlich, für das Zusammenrechen der Blätter zu sorgen. Kommt es wegen des Laubes zu einem Unfall, haftet der Eigentümer – selbst wenn er jemanden für dessen Beseitigung engagiert hat. Allerdings gilt auch hier Augenmass: Mieter dürfen nicht erwarten, dass auch kleinste Mengen an Laub stets sofort entfernt werden.
In jedem Fall ist es besser mit den Nachbarn oder den Eigentümern das Gespräch zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden, als ein Gerichtsverfahren in Gang zu setzen.