Leitern, Pneus und Cheminéeholz – das lässt sich bequem neben dem Auto auf dem Einstellhallenplatz lagern. Doch lassen die Brandschutzvorschriften das zu? Und hat der Eigentümer ein Wörtchen mitzureden?
Fabio Meiers Kellerabteil ist voll. Wie praktisch, dass neben seinem Kleinwagen auf seinem Einstellplatz noch Platz für Material bleibt. Darf er das? Das kommt darauf an: Erstens, wie gross die Einstellhalle ist, zweitens, was er lagert und drittens, ob sein Eigentümer einverstanden ist.
Grundsätzlich gilt: Eine Autoeinstellhalle darf nicht zweckentfremdet werden, das heisst, sie darf nicht als Werkstatt, Lager- oder Heizraum verwendet werden. Für kleine Einstellhallen bis 600 m² gelten weniger strenge Brandschutzregeln als für grosse. Zum Vergleich: Diese Grösse entspricht etwa eineinhalb Basketballfeldern. Aus Sicht des Brandschutzes darf Fabio Meier in einer kleinen Halle verschiedenes Material lagern, zum Beispiel auch einen Rasenmäher, Autopneus oder einen Roller. Nicht zulässig ist es, mehr als 25 Liter brennbare Flüssigkeiten wie Benzin, Brennsprit oder Petrol aufzubewahren. Ebenso ist mit Flüssiggasflaschen Vorsicht geboten: Deren Lagerung ist in Untergeschossen verboten, in ebenerdigen Garagen nur erlaubt, wenn diese gewisse Anforderungen erfüllt.
Auch wenn die Brandschutzverordnung das Aufbewahren diverser Materialen in einem kleinen Einstellraum erlaubt, muss Fabio Meier mit seinem Vermieter oder der Verwaltung Rücksprache nehmen. Gemietete Objekte dürfen nur so genutzt werden, wie dies im Vertrag vorgesehen ist. Der Vermieter muss also zustimmen, wenn Fabio Meier einen Teil seines Parkplatzes als Lagerplatz benutzen möchte. Dasselbe gilt für Garagenboxen: Wer kein Auto hat, darf seine Einzelgarage nicht ohne den Eigentümer zu fragen als Malatelier oder Werkstatt benutzen.
Kein brennbares Material lagern
Befindet sich Fabio Meiers Parkplatz in einer Halle, die grösser als 600 m² ist, gelten strengere Brandschutzvorschriften. Er darf einen Satz Pneus, zum Fahrzeug gehörendes Material wie eine Dachbox oder sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Schlitten, Surfbretter oder Leitern lagern. Zudem kann er einen Kasten montieren, um Material für die Pflege oder den Betrieb des Fahrzeugs zu versorgen. Besteht dieser Schrank aus nicht brennbarem Material wie Blech, darf er maximal 1 m³ gross sein. Das entspricht in etwa einem grossen Abfallcontainer. Ein Kasten aus brennbarem Material wie Holz darf nur halb so gross sein. Auch hierfür bedarf er das Einverständnis des Vermieters.
In grossen Hallen nicht erlaubt, ist das Lagern von brennbarem Material wie Cheminéeholz, Sperrgut, Altpapier, Karton, Bastelmaterial, Harassen, Kehrichtsäcke oder -container sowie Treibstoffe aller Art und Flüssiggasflaschen (auch nicht leere). Auch das Durchführen von Reparaturarbeiten oder das Nachfüllen von Treibstoffen ist verboten.
Wichtig ist generell, dass in der Einstellhalle eine gute Ordnung herrscht. Ausgänge und Zugänge zu Löscheinrichtungen wie Feuerlöscher müssen frei sein. Die Türen zum Treppenhaus sollten immer geschlossen sein
Eine einfache Übersicht, die auch in Garagen aufgehängt werden kann, finden Sie hier.