Zu oft, zu lang, unberechtigt: Das Belegen der Besucherparkplätze erhitzt mancherorts die Gemüter. Per Gesetz geregelt ist fast nichts. Was Mitbewohner und Parkplatzbesitzer tun können.
Nach dem Grosseinkauf stellt die Mieterin ihr Auto auf den Besucherparkplatz direkt vor der Liegenschaft. Sie will nur schnell ausladen und fährt dann wieder weg. Darf sie das? Nein. Streng genommen nicht. Denn die Hausbewohnerinnen und -bewohner sind nicht berechtigt, die Besucherparkplätze zu benutzen. Das ist einer der wenigen Punkte, die bezüglich Besucherparkplätze geregelt sind. Ansonsten ist vieles Ermessensache – oder Sache des gesunden Menschenverstandes, der Rücksichtnahme und der Toleranz.
Kein Gesetz legt fest, wie Besucherparkplätze genutzt werden dürfen. Mancherorts ist die Benützung im Mietvertrag, im Stockwerkeigentümerreglement, in der Haus- oder Parkplatzordnung geregelt. Falls nicht, können häufiges oder langes Belegen der Parkplätze schon mal für rote Köpfe sorgen. Zum Beispiel wenn der Freund mehrmals wöchentlich bei seiner Freundin übernachtet. Oder die Gäste von weit weg zwei Wochen bleiben.
Richterliches Verbot als letzte Option
Was können Sie tun, wenn ein Mitbewohner oder dessen Gäste den Besucherparkplatz zu Unrecht oder zu lange besetzen? Das Gespräch suchen, sachlich und konstruktiv. Bringt das nichts, sollten Sie die Verwaltung informieren. Diese kann den Mieter abmahnen und mit der Kündigung drohen, sollte sich dieser nicht an die Regeln halten.
Eigentümer oder Stockwerkeigentümer können als letzte Option ein richterliches Verbot beantragen. Dann könnte jeder, der zu lange oder zu Unrecht parkiert, angezeigt werden. Ein solches Parkverbot kann beim Bezirksgericht mit einem Grundbuchauszug beantragt werden. Dessen Notwendigkeit muss umschrieben und idealerweise mit Fotos belegt werden. Eigentümer können dabei eigene Regeln aufstellen, wie beispielsweise eine Zeitbegrenzung. Auch können die Bewohnenden der Liegenschaft eingeschlossen oder ausgenommen werden. Die höchste Busse im Wiederholungsfall beträgt 2000 Franken. Normalerweise müssen Parksünder erstmalig 80 bis 100 Franken Busse und 200 Franken Gebühren bezahlen. Eine Tafel muss an gut einsehbarer Stelle auf das Verbot aufmerksam machen.
Die Kosten für das Erstellen des Parkverbots belaufen sich auf rund 1000 Franken. Zudem ist das Durchsetzen des Parkverbots für die Eigentümer mit einem gewissen Aufwand verbunden. Sie müssen bei der Polizei einen Strafantrag stellen. Dabei müssen sie Fotos erstellen, die idealerweise die Uhrzeit und das Datum enthalten und auf der die Verbotstafel sowie die Umgebung sichtbar sind. Zudem müssen sie den Fahrzeughalter namentlich nennen. In gewissen Kantonen ist die Abfrage der Kontrollschilder allerdings kostenpflichtig. Von der Busse und den Gebühren haben die Eigentümer nichts. Diese gehen an den Staat.
Eigentümer können dem Falschparkierer jedoch eine Umtriebsentschädigung unter die Scheibenwischer klemmen. Dies allerdings auch nur dann, wenn ein richterliches Verbot besteht. Das Bundesgericht hat 50 Franken dafür als angemessen beurteilt.
Abschleppen und zuparkieren nicht empfohlen
Wer den Weg über das richterliche Verbot nicht gehen will, spricht Parksünder am besten direkt an und weist sie weg. Das Auto abschleppen zu lassen, empfiehlt sich nicht. Rechtlich ist umstritten, ob dies zulässig ist. Verhältnismässig ist es wohl nur in einem Notfall. Zudem müssen die Eigentümer die Kosten dafür vorschiessen. Sie können diese zwar vom Falschparkierer einfordern, laufen jedoch Gefahr, dass sie darauf sitzen bleiben.
Ebenfalls keine gute Idee ist, ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug zuzuparkieren. Oder nur dann, wenn man vor Ort bleibt. Ansonsten kann der Parkplatzbesitzer wegen Nötigung verurteilt werden.