Der muffige Spannteppich soll raus, die Wände farbig werden. Wer eine Wohnung mietet, darf nicht alles nach seinem Gusto verändern. Wann hat man freie Hand? Und wann muss die Eigentümerin zustimmen?
Endlich haben Nina und Adrian eine gemeinsame Wohnung gefunden. Nun geht es ans Einrichten. Bereits bei der Besichtigung haben sie einiges entdeckt, das ihnen nicht gefällt. Die altbackenen Küchenfronten zum Beispiel und der abgewetzte Spannteppich im Schlafzimmer. Auch möchten sie die weissen Wände farbig streichen, im Wohnzimmer einige Regale an der Wand anbringen oder eine eigene Waschmaschine installieren. Dürfen sie die Mietwohnung auf eigene Faust verändern und renovieren?
Das kommt darauf an. Mieterinnen und Mieter dürfen kleinere Änderungen an der Wohnung ohne Zustimmung des Eigentümers vornehmen, solange diese keine Schäden verursachen und leicht wieder rückgängig zu machen sind. Nina und Adrian dürfen also Regale montieren, Wände farbig streichen oder die Küchenfronten mit einer leicht zu entfernenden Folie überkleben. Ziehen sie wieder aus, müssen sie jedoch alles wieder in den vorherigen Zustand versetzen: die Gestelle demontieren, die Dübellöcher verschliessen, die Folie abziehen und die Wände weiss streichen. Die Arbeiten müssen sie fachmännisch ausführen. Ansonsten haften sie beispielsweise für den Zeitwert des vorherigen Anstrichs und müssen für den Zusatzaufwand des Malers aufkommen.
Aber was, wenn Nina und Adrian wissen, dass ihre Vermieterin, Frau Bucher, die Wohnung nach ihrem Auszug renovieren lassen will? In diesem Fall suchen sie am besten das Gespräch mit Frau Bucher oder der Verwaltung, um abzuklären, was sie genau machen sollen. Hat sie eine Totalrenovation geplant, darf sie keinen Neuanstrich verlangen.
Kündigung möglich
Für grössere Veränderungen oder Renovationsarbeiten in der Wohnung müssen Nina und Adrian Frau Bucher fragen. Zum Beispiel für das Installieren einer Waschmaschine, das Entfernen des Spannteppichs oder die Renovation des Badezimmers. Ist Frau Bucher mit den Änderungen einverstanden, halten sie dies schriftlich fest. Ebenso klären sie in der Vereinbarung, wer für die Kosten aufkommt und was bei einem Auszug passiert. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Nina und Adrian kommen für die Kosten auf und Frau Bucher entschädigt sie beim Auszug anteilsmässig für den noch anrechenbaren Mehrwert, der durch die Renovation entstanden ist.
- Nina und Adrian übernehmen die Kosten und Frau Bucher senkt den Mietzins.
- Frau Bucher trägt die Kosten oder beteiligt sich daran und erhöht den Mietzins.
Wer ohne Zustimmung der Vermieterin etwas am Mietobjekt ändert, muss mit der Kündigung rechnen. Daher ist es in jedem Fall sinnvoll, im Zweifelsfall Rücksprache mit der Eigentümerin oder der Verwaltung zu nehmen.