Die ältesten Stockwerkeigentümergemeinschaften feiern demnächst ihr 60-jähriges Bestehen. Das ist nicht unbedingt ein Grund zum Feiern. Nämlich dann, wenn das Gebäude seine Lebensdauer erreicht hat und ein Ersatzneubau aufs Tapet kommt. Denn dieser birgt Tücken.
Rechtlich gesehen kann ein einzelner Stockwerkeigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft und somit die Löschung im Grundbuch verlangen - sofern das Gebäude „seit mehr als 50 Jahren in Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des schlechten baulichen Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden kann“. Doch diese Formulierung lässt sehr viel Spielraum zu.
Selbst wenn sich alle Eigentümer für einen Rückbau entscheiden, birgt der Neubau zahlreiche Tücken. Für das vorzeitige Auflösen der Hypotheken könnten hohe Strafgebühren anfallen. Zudem ist das gemeinsame Planen eines Bauprojekts mindestens so herausfordernd wie das Aufteilen der Kosten.
Statt also an einen Ersatzneubau sollten Stockwerkeigentümer an eine umfassende Sanierung denken. Diese kann auch Anbauten beinhalten, um den heutigen Wohnansprüchen gerecht zu werden.
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