Eine Familienwohnung ist eine Wohnung, in der eine Familie wohnt. Oder etwa nicht? Nun ja, ganz so einfach ist es nicht. Was der Begriff genau bedeutet und was in Sachen Kündigung oder Verkauf berücksichtigt werden muss, erfahren Sie hier.
Eine Familienwohnung ist eine Wohnung oder ein Haus, in dem ein Ehepaar oder ein Paar in eingetragener Partnerschaft lebt. Ob das Paar Kinder hat, ist nicht relevant. Eine Wohnung, in dem ein unverheiratetes Paar mit Kindern lebt, ist hingegen keine Familienwohnung.
Entscheidend ist dies, wenn es um die Kündigung oder den Verkauf einer solchen Wohnung geht. Die Partner können die Wohnung nur kündigen oder verkaufen, wenn beide damit einverstanden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung von nur einer Partnerin gemietet oder gekauft wurde. Fehlt eine der Unterschriften auf der Kündigung, kann diese vor Beginn der Kündigungsfrist nachgereicht werden. Kommt die Unterzeichnung zu spät, verschiebt sich die Kündigung auf den nächstmöglichen Termin.
Änderungen des Zivilstands immer der Verwaltung mitteilen
Nehmen wir als Beispiel Laura und Renato. Laura hat die Wohnung gemietet, Renato ist später bei ihr eingezogen. Danach haben die beiden geheiratet, womit die Wohnung zur Familienwohnung geworden ist. Die Ferienwohnung, die Renato besitzt, gilt hingegen nicht als Familienwohnung. Denn per Definition ist die Familienwohnung der räumliche Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens, also dort, wo die Familie mehrheitlich isst und schläft.
Möchte Lauras Vermieterin das Mietverhältnis beenden, muss sie sowohl Laura wie auch Renato mittels separaten Schreibens kündigen. Beide können die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung verlangen – auch ohne Zustimmung des anderen Partners. Renato allerdings kann den Mietzins nicht anfechten, das kann nur Laura.
Nach ein paar Jahren ist die Ehe von Laura und Renato in die Brüche gegangen, sie streiten sie um die Wohnung. Nun muss das Gericht entscheiden, für wen die Wohnung von grösserem Nutzen ist. Haben die beiden Kinder, erhält in der Regel derjenige Elternteil die Wohnung zugesprochen, der sich mehrheitlich um diese kümmert.
Wichtig ist in jedem Fall: Ändert sich Ihr Zivilstand oder ziehen Personen ein oder aus, teilen Sie dies Ihrer Verwaltung oder Ihrem Vermieter unbedingt mit. So können Sie auch gemeinsam klären, ob der Mietvertrag angepasst werden soll.